Satzung des Verbandes

Jugend-und Studentenring der Deutschen aus Russland, Landesverband Nordrhein -Westfalene. V.

§ 1 | Name und Sitz

1. Der Vereinführt den NamenJugend-und Studentenring der Deutschen aus Russland, Landesverband Nordrhein-Westfalen(JSDRNRW).Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e. V.

2. Er hat seinen Sitz in Essen.

§ 2 | Zweck und Ziele

1. Der Vereinist eine selbständige Untergliederung des bundesweit tätigen Dachverbandes Jugend-und Studentenring der Deutschen aus Russland e. V.“ 

2. Der JSDR-NRW e. V. ist ein freiheitlich-demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Kinder- und Jugendverband, der die Glaubensgrundsätze jedes Einzelnen achtet und wahrt. Die Zwecke des Vereins liegen in:

  • außerschulischer Bildungsarbeit
  • Integrationsarbeit
  • Organisation der Freizeitgestaltung
  • Kulturarbeit
  • Sport
  • Durchführung internationaler Begegnungen
  • identitätsstiftender, interkultureller und grenzüberschreitenderJugendarbeit

Die Arbeit des Vereins soll dazu beitragen, dass sich die Kinder und Jugendlichen, Studenten und Auszubildende zu kritikfähigen, verantwortungsbewussten, Verantwortung übernehmenden und bewusst handelnden Mitbürgern unserer Gesellschaft entwickeln können. Voraussetzung dafür ist eine Erziehungsarbeit, die den Menschen in seiner Würde und Freiheit in den Mittelpunkt stellt. Der Verein will die Belange, Anliegen und Interessen von Kindern und Jugendlichen, insbesondere der Deutschen aus Russland, deutlich machen und vertreten.

3. Besonderes Anliegen des Vereins ist die Unterstützung der Integrationsbemühungen der Spätaussiedler und ihrer Familienangehörigen und ihre erfolgreiche Eingliederung in die bundesdeutsche Gesellschaft.

4. Der JSDR-NRW e. V. arbeitet mit allen Organisationen, Institutionen und Vereinen zusammen,die die Interessen der Deutschen aus Russland vertreten und ihre sozialen und kulturellen Belange fördern. 

5. Der Verein misst der kulturellen, interkulturellen und grenzüberschreitenden Kinder- und Jugendarbeit besonders große Bedeutung bei. Diese soll:

  • zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen beitragen;
  • die Kulturleistungen der Deutschen aus Russland erhalten, pflegen und zukunftsorientiert weiterentwickeln;
  • Kenntnisse über benachbarte Völker und Volksgruppen vermitteln, die deutsche Kultur im Ausland darstellen und das gegenseitige Verständnis fördern;
  • Toleranz gegenüber und Partnerschaft mit Jugendlichenunterschiedlicher ethnischer, religiöser, weltanschaulicher, sozialer und wirtschaftlicher Herkunft und Prägung fördern.

6. Die Aufgaben und Ziele des Verbandes werden durch Veranstaltungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes der Bundesrepublik Deutschland realisiert. Diese Veranstaltungen sindvor allem: Bildungsveranstaltungen (Kurse, Sprachangebote, Hausaufgabenhilfe, Information und Beratung für Schüler, Studierende, Auszubildende und ihre Eltern), Kulturveranstaltungen (Musik, Kunst, Theater, Tanz), Seminare und Freizeiten, Sport-und Bewegungsmaßnahmen, Gesundheitserziehung sowie nationale und internationale Jugendbegegnungen, die sich an Kinder und Jugendliche, Studenten und Auszubildenderichten. Diese Veranstaltungen sind nicht gewinnorientiert.

7. Der Vereinbekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Charta der deutschen Heimatvertriebenen.

§ 3 | Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und strebt keinen Gewinn an.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 | Mittel

1. Der Verein erhält seine finanziellen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt, Spenden, Zuwendungen und Zuschüsse von dritter Seite, sonstige Einnahmen, Erlöse u.Ä.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 | Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind die im Gründungsprotokoll aufgeführten Personen und Organisationen. 

2. Mitglieder des Vereins sind alle Personen und Organisationen in Nordrhein-Westfalen, die dem Jugend- und Studentenring der Deutschen aus Russland vor seiner Eintragung in das Vereinsregister beigetreten sind. 

3. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern. 

4. Mitglieder des JSDR-NRW e. V. sind: 

  • ordentliche Mitglieder
  • außerordentliche Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

5. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen. Sie werden in örtlichen oder regionalen Gruppen zusammengefasst, wählen eine Gruppenleitung und gestalten ihre Aktivitäten eigenverantwortlich im Rahmen dieser Satzung. 

6. Außerordentliche Mitglieder sind korporative Mitglieder, die Zweck und Ziele des JSDR-NRW anerkennen und insbesondere die Satzung des JSDR-NRW e. V. befolgen.

7. Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die bereit ist, die Arbeit des JSDR-NRW zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Überschreiten der Altersgrenze von 27 Jahren wird jedes Mitgliedautomatisch zum Fördermitglied. Dies gilt nicht für Studenten, Auszubildende und Amtsträger des Vereins.

8. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines der Mitglieder ernannt.

9. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes und mit Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.

10. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

11. Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen das Ansehen oder Interesse des Verbandes verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 | Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

§ 7 | Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorstand zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung per E-Mail ist zulässig.

2. Stimmberechtigte Delegierte der Mitgliederversammlung des JSDR-NRW e. V. sind:

  • Mitglieder des Vorstandesdes JSDR-NRW e. V.
  • Kassenprüfer
  • je ein Vertreter der örtlichen Gruppen mit 1 Stimme
  • je ein Vertreter der außerordentlichen Mitglieder mit 1 Stimme

3. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Vertretung ist nur für jeweils ein anderes Mitglied zulässig.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Sindauch diese verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

7. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: 

  • Entgegennahme des Geschäfts-und Kassenberichtsdes Vorstandes;
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl der/des Vorsitzenden und der zu wählenden Vorstandsmitglieder;
  • Wahl der Kassenprüfer/innen;
  • Festlegung der Beitragshöhe;
  • Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Bildung von Ausschüssen, Arbeitskreisen und Projektgruppen;
  • Beschlussfassung zur Arbeit des Verbandes;
  • Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Verbandes.

8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes ist jedoch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

9. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt schriftliche Abstimmung.

10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die Mitglieder bindend. 

11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer protokolliert und sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 | Vorstand

1. Der Vorstand besteht ausmindestens dreigleichberechtigten Mitgliedern:

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der Stellvertreter/in
  • dem/der Schatzmeister/in

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der restliche Vorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 1 dieses Abschnittes zu ergänzen.

4. Gemeinsam vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende mit einem Stellvertreter. Sie vertreten den Verbandgemäß § 26 BGB.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Fernmündliche und schriftliche Abstimmungen –auch per Telefax oder E-Mail –sind zulässig, falls kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

6. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden.

§ 9 | Geschäftsführung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann eine Geschäftsführung bestellen und Aufgaben des Verbandes an Dritte übertragen.

2. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung ernennen. Ist ein/e Geschäftsführer/in ernannt, so führt diese/r die laufenden Geschäfte des Verbandes. Näheres regelt die Verbandsgeschäftsordnung.

3. Die Geschäftsführung hat die Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und das Recht bzw. auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Geschäftsführung hat beiallen Sitzungen eine beratende Stimme und ist den Verbandsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 10 | Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Jugend- und Studentenringder Deutschen aus Russland e.V. (JSDR e. V.), deres unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zweckezu verwenden hat, möglichst im Bereich der Jugendhilfe.

§ 11 | Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Satzung und der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung und der gesamten Satzung soweit wie rechtlich möglich entspricht. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweisen sollte, und für die Auslegung der Satzung.

2. Der Vorsitzende des JSDR NRW e. V. ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht oder der zuständigen Finanzbehörde für die Eintragung des Vereins oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder deren Beibehaltung oder aus sonstigen Gründen gefordert werden oder die rein redaktioneller Natur sind.

Beschlossen

als Neufassung der Satzung

in der Gründungsversammlung am 10. Juli 2013

Eingetragen

in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen

am

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